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Zum 01.07.2004 wird die bisherige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) durch das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst. Dies hat zahlreiche Änderungen zur Folge, so dass diese Gebühreninformation in nächster Zeit vollständig zu überarbeiten ist.
Unverändert bleibt aber die Tatsache, dass die Gebühren für eine erste Beratung - unabhängig vom grundsätzlich maßgeblichen Wert der Angelegenheit und von deren Umfang oder der Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen - nach oben begrenzt ist. Während sich nach der BRAGO diese Obergrenze auf 180 € belief, setzt das RVG diese Grenze bei 190 €, zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-(=Mehrwert-)steuer fest. Zu beachten ist allerdings, dass diese Beschränkung nur gilt, wenn der Ratsuchende Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Sie gilt folglich dann nicht, wenn die Beratung einen Zusammenhang mit der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Mandanten aufweist.
Als potentieller Mandant sollte man sich jedenfalls nicht aus Furcht vor zu hohen Kosten von einer ersten Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt abhalten lassen, sondern dieses Thema zu Beginn der Besprechung anschneiden und sich so über die voraussichtlichen Kosten im konkreten Fall informieren ("Guter Rat muss nicht teuer sein, kein Rat kann viel teurer werden"). Denn im außergerichtlichen Bereich besteht - anders als im Rahmen gerichtlicher Verfahren - grundsätzlich die Möglichkeit, Honorarvereinbarungen (z.B. Pauschalen oder Stundensätze) zu treffen, die ggf. auch unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegen können.
Schließlich gibt es für die wirklich Bedürftigen noch die Möglichkeiten der Beratungs- und Prozesskostenhilfe, bei der sich zum einen die Staatskasse an den Anwaltsgebühren beteiligt oder diese vollständig übernimmt und zum anderen auch der Rechtsanwalt ab einem bestimmten Gegenstandswert unterhalb der regulären Gebührensätze tätig wird.
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